Allgemeine Geschäftsbedingung der Walter Braun e.k. § 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit
Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von
Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1.Alle Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich unserer Lieferungsmöglichkeit.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als
Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von
Eigenschaften das, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich
Bezeichnet.
3. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer
Lieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten,
bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu erhalten.
§ 3 Lieferung/ Abnahme
1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer uns eine
angemessene Nachlieferfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer
zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind
wir zu Nachlieferung berechtigt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der Braun e.k. die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der Braun e.k. zu vertreten
sind (hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-,
Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zu Beschränkung des
Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art,
Verkehrsstörungen, Naturereignisse gleichgültig ob diese Ereignisse bei der Braun
e.k. , deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen die Braun
e.k. , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht
erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Die Braun e.k. ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei
Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.
Die Liederfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst
Mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht in Verzug ist.§ 4 Abnahmeverzug
1. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Rechnung
auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz zu verlangen.
2. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die Braun e.k. berechtigt, die
Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die Braun e.k.
kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
§ 5 Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
§ 6 Mustermaterial
1. Soweit nicht anders vereinbart, bleiben von uns dem Käufer leihweise zu Verfügung
gestellte Kollektionen und Muster unser Eigentum.
2. Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte
Abweisungen bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne § 454 BGB
Braun e.k. berechtigt ein Pfand zu verlangen. Die Höhe des Pfandes ist der Menge
und des Musterwertes angemessen zu verlangen.
§ 7 Versand
1. Die Wahl des Versandweges ist uns überlassen.
2. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des
Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und
Uns unverzüglich anzuzeigen.
3. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, statt dessen nennen wir
den Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungs-
ordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.
§ 8 Liefermenge/ Fehllieferung
1.Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte
Mengendifferenzen innerhalb von ???? Tagen nach Warenerhalt der Braun e.k.
gemeldet werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt
als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
2. Des weitern verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch die Braun e.k.
gelieferte Ware spätestens innerhalb von 2 Tagen eine solche Fehllieferung
schriftlich gegenüber der Braun e.k. anzuzeigen und die Waren zurück zur Abholung
durch einen von der Braun e.k. beauftragten Spediteur oder Frachtführer bereit zu
halten. Sollte eine solche schriftliche Anzeige einer Fehllieferung nicht oder nicht
fristgerecht erfolgen, gilt diese als genehmigt, so dass der Käufer dazu verpflichtet ist,
den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an die Braun e.k. zu zahlen.
§ 9 Zahlung
1.Unsere Rechnungen sind innerhalb von 29 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
fällig. Bei Zahlung innerhalb 12 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Ihnen ein
Skonto von 3% auf den Abzug etwaiger Rabatte verbleibenden
Rechnungsbetrag.
2. Versäumt es der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag innerhalb der in Satz 1
genannten Frist, sind wir berechtigt den Kunden anzumahnen.
3.Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
4 Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn
sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei der
Braun e.k. ist maßgebend.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät,
sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder
wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Abnehmers zu minder, insbesondere Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir
Berechtigt noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen
Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.
6. Der Käufer ist zu Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
§ 10 Gefahrenübergang
1.Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den vereinbarten
Erfüllungsort ordnungsgemäß abgestellt wurde.
§ 11 Ansprüche und Recht wegen Mängel
1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich desLiefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften –
sind uns unverzüglich mitzuteilen.
2.Der Käufer von Zubereitungen (Farbe, Lacke u.a.) hat – erforderlichenfalls durch eine
Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz
geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder
sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen,
andernfalls gilt die Zubereitung als genehmigt.
3. Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der
Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des
Dessins, sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernehmen wir keine
Haftung. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift – auch soweit
sie von Seiten unserer Vorlieferanten erfolgt – befreit den Käufer nicht von der
eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten Zweck.
4. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der Ware ist jede
Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
5.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosen Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der
Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder
umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6.Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder
Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen sämtliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Mängel,
es sei denn, der Käufer weist nach oder es ist offensichtlich, dass der Mangel nicht
hier drauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße
Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das
ebenfalls, wenn Manipulation an der Seriennummer festzustellen sind.
Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/ oder anderen Qualitäts-
Und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Ansprüche und Rechte wegen
Mängel aus.
7. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, verlangt die
Braun e.k. ,dass das defekte bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung
umgehend übergeben wird.
8.Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Mangel festgestellt werden konnte, trägt der
Käufer sämtliche Kosten insbesondere die Kosten der Überprüfung.
9. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Käufer
gegenüber der Braun e.k. zu und sind nicht abtretbar.
10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln für Produkte und schließen sonstige Ansprüche und Rechte jeglicher Art aus,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Braun e.k. vorliegt oder
eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Braun e.k. basiert.
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außenvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungshilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im
übrigen ist unsere Haftung, auch für Mängel und Mangelfolgeschäden,
ausgeschlossen.
2. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer
gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen,
ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Die Frist gilt nicht für solche Waren, die
entsprechend ihre üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere
Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft
herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
3. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns sind beschränkt auf den Umfang der
gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüchen Dritter und setzen voraus, dass
der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegender Rügepflicht gemäß § 377 HGB
nachgekommen ist.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zu vollständigen Zahlung aller
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in
eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den
Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware durch den Käufer be- oder
verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer für uns, ohne das
uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit nicht uns
gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir
Miteigentümer der Gesamtsache, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum and der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt
an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
mit diesem verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Ansprüchen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, an uns ab.
Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums
entspricht. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Als Veräußerung gilt auch der
Einbau der Vorbehaltsware in Bauwerke.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermäßigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufrecht werden wir nur dann Gebrauch
machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser
Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch
dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der
Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten
und uns die zu Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
5.Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachtung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach vorstehenden, abgetretenen
Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand
auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Ermächtigung des Käufers
gemäß Satz 1 entfällt bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsfähigkeit oder
bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der
Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch zu unterrichten.
§ 14 Erfüllungsort/ Gerichtstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als Gerichtsstand unser
Firmensitz vereinbart. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
§ 15 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des eigentlichen Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
dadurch berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die
Unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine andere, ihr wirtschaftlich oder
rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzten.
§ 16 Abtretungsverbot
1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der
Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell
unabtretbare Ansprüche (Gewährleistungssprüche) handelt, ist die Zustimmung zu
erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der
Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 17 Marken
1. Sämtliche auf den Produkten befindlichen Marken sind und bleiben Eigentum der
Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden
Lieferanten.
§ 18 Geheimhaltung
1.Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der
Braun e.k. zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände
eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Braun e.k. erkennbar sind und
vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zuhalten und sie – soweit dies nicht zur
Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte
weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 19 Datenschutz und Datenspeicherung
1.Die Braun e.k. ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im
Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom
Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.
§ 20 Anwendbares Recht
1.Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbezeichnungen zwischen der Braun
e.k. und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten ist Paderborn. Die Braun e.k. ist jedoch berechtigt, den
Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Paderborn
Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordung.
3.Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke
enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel
einzutreten, die unwirksame oder vollständige Bestimmung durch eine angemessene
Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 21 Werbung
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma Braun e.k.
per Telefax, E-Mail oder Post ohne vorzeitige Aufforderung übermittelt zu bekommen.




